Nachdem der Gesetzgeber den Betreibern von Webseiten die Pflicht auferlegt hat eine "Anbieterkennzeichnung" (häufig auch Impressum genannt) an gut erreichbarer Stelle bereitzustellen - was durchaus begrüßenswert ist -, herrscht manchmal Verwirrung darüber, wer eigentlich was darin aufzuführen hat. Da Fehler in einer Anbieterkennzeichnung unter Umständen sogar zu einer Abmahnung führen können hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) jetzt einen „Leitfaden zur Impressumspflicht“ veröffentlicht. Dieser Leitfaden soll es Webseitenbetreibern leichter machen, ihren telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten nachzukommen. Der Leitfaden behandelt unter anderem die Fragen, welche Webseiten von der Impressumspflicht betroffen sind und welche Angaben auf welche Weise gemacht werden müssen. Weist aber auch deutlich darauf hin, dass diese Hinweise nicht alle möglichen Fallgestaltungen abdecken können und eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
So schön dieser Leitfaden auch ist, schöner wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber schon bei der Gestaltung des Gesetzes dafür sorge getragen hätte, dass es solch eines "Leitfadens" gar nicht erst bedar. Denn das Risiko einer Abmahnung lässt sich auch bei Beachtung der Hinweise des BMJ nicht vollständig vermeiden.